Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Franlirungs  ·

vermer

Einlicserungsschein.


Leitung  der

sendungen.

Zurücksorder-  Die
run  an  den  Empfänger  zurückgenommen  werden.
u

u  e
Ablender.

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behenden  Post  nur  insoweit  zu  rechuen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der
eerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Posthause  gelangen.

1  Briefe  s.  w.,  in  deren  Ausschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
  W0  ebgränen  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig
beschaffene  Briefe  oder  Briese  mit  dem  Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  nicht
½t  Postwerthzeichen  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  wird
die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  musch  bescheinigt,  und  die  Briefe  werden  als
unfrankirt  behandelt.

I1  Wenn  Briefe,  welche  dem  Brankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern  unrankirt
  oder  ungenügend  frankirt  in  den  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden  diese
Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  zur  Fraukirung
zurückgegeben.

Wegen  ungenügend  frankirter  oder  unfrankirter  Drucksachen  und  Waarenproben  vergl.
§5.  13  Absatz  IX  bz.  S.  14  Absatz  VII  und  VIll.

§.  27.

1  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen  Einlieferungsschein
  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheillen  Schein  bewiesen;  der  Einlieferer  hal
66  daher  nich  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Ver-—

  gegebenen  Falles  —  der  Absender  diesen  Schein  nicht  vorzulegen,  so  wird  die
Gahseferunn  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten
ersichtlich  ist,  oder  wenn  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  dargethan  wird,  daß  die  Sendung
  als  eine  solche  eingeliefert  worden  ist,  für  welche  die  Postverwalkung  Gewähr  leistet.

II1  In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Vandbriesträgern  eingesammelten
Sendungen  gelten  die  Vorschriften  im  S.  24  Abs.  V.

5.  28.
1  Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiken  sind,  wird  von  der  Postbehörde
bestimmt.
5§.  29.
zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender  vor  der  Zu-1

  Die  Zurückuahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Beslimmung-orte,
ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  Diensles
berbeigefüh  wird

Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjeuigen,  welcher  den  Einlieferungsschein,  wenn
aber  n  solcher  nichi  ertheilt  worden  isl,  eine  von  derselben  Hand,  von  welcher  die  Aufschrif
  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigles  Doppel  der  Aufschrift  abgiebt.

Ill  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe  zurückgestenl
  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  schriftlich  so  genau  zu
bezeichnen,  daß  derselbe  unzweiselhaft  als  der  verlangte  zu  erkennen  ist.  Die  gedachte
Postanstalt  fertigt  das  Verlangschreiben  aus.