— 337 —
Reichs-Gesetzblatt.
*. ½ 17.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Jahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden
Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. S. 337.
(Nr. 2006.) Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen
gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. Vom 26. März 1892.
A# Grund des F. 139b Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung des
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Ermittelung der Lahl der in Fabriken und
diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen
erlassen:
I. Arbeitgeber, welche Arbeiterinnen in Fabriken, Hüttenwerken, Zimmer=
plätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, in Ziegeleien, welche nicht blos
vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, in Bergwerken,
Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben be-
schäftigen, sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde bis spätestens zum 2. Mai 1892
die Zahl der von ihnen am 1. April 1892 beschäftigten über sechszehn Jahre
alten minderjährigen und großjährigen Arbeiterinnen schriftlich mitzutheilen. Die
Mittheilung kann mit der nach F. 138 der Gewerbeordnungsnovelle vom
1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zu erstattenden schriftlichen Anzeige ver-
bunden werden.
II. Auf Anlagen der unter Nr. I fallenden Art, welche nur einen Theil
des Jahres im Betriebe sind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits ein-
gestellt oder noch nicht begonnen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Arbeitgeber verpflichtet sind, der Orts-
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige über die Höchstzahl der von ihnen innerhalb
der Zeit vom 1. April 1891 bis zum 31. März 1892 beschäftigten Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre zu erstatten.
Berlin, den 26. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher. «
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 54