Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Auf Schutzgebiete, deren V eiertn ausschließlich von einer Kolonial= 
gesellschaft zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An- 
wendung. 
Für das ostafrikanische Schutzgebiet treten die Vorschriften unter §. 1, 2 
und 3 dieses Gesetzes erst mit dem 1 April 1894 in Kraft, sofern nicht darch 
Kaiserliche Verordnung ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
—“--— 
(Nr. 2012.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etats- 
jahr 1892/93. Vom 30. März 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete für das 
Etatsjahr 1892/93 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 566 000 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Togo auf 116 000 Mark, 
3. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 297.000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
 
	        
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