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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 20.
Inhalt:
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
15. Juni 1883. S. 379. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungs-
gesetzes. S. 417.
(Nr. 2013.)
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter, vom 15. Juni 1883. Vom 10. April 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
verordnen
von Preußen 2c.
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die
Artikel 1.
S 1 bis 4 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Per
1.
2à
A. Versicherungszwang.
S. 1.
sonen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts-
und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten,
. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe-
betrieben,
in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher,
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur
Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in
vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden
Kraftmaschine besteht, "6
Reichs-Gesetzbl. 1892. 61
Ausge
geben zu Berlin den 16. April 1892.