Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 384 — 
Artikel 3. 
Die §##. 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
g. 6. 
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. 
2. 
vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, so—- 
wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage 
der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der 
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit 
dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich 
auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter iffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
G. Ga. 
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen: 
J. 
· 
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf 
einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist 
Krankenunterstützung erhalten 
daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare 
Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit 
Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine 
Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien 
oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus- 
schweifungen zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld 
gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist 
. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung 
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten 
für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter- 
stützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- 
ursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken- 
unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge- 
währen ist; 
daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für 
Sonn= und Festtage zu zahlen ist;
	        
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