Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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I)  rücksichtlich  welcher  im  Inlande  auf  Beschlagnahme  oder  Vestrafung  erkannt.
b  und  dieß  amtlich  bekannt  gemacht  worden  ist,
ober

ch  welche  mit  Beschlag  n7,  oder  auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  verboten

worden  ist.
.  24.

ei  Zeitungen  und  boriodischen  Je  haftet  zunächst  der  verantwortliche
A#hener,  für  den  gesammten  Inhalt.

Der  verantwortliche  Redakteur  kann  sich  von  dieser  Haftpflicht  befreien,  wenn  er  den
Verfasser  benennt,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  in  einem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Staate  vor  Gericht  gestellt  werden  kann  und  die  Veröffentlichung  mit  seinem  Wissen  und
Willen  erfolgt  ist.

Art.  25.

Enlzieht  sich  der  verantwortliche  Redakteur  den  zum  Einschreiten  veranlaßten  Gerichtsbehörden,
  so  sind  die  im  Art.  21  genannten  Personen  in  der  dort  bestimmten
Reihenfolge,  jedoch  bezüglich  des  Verbreikers  mit  den  im  Art.  23  enthaltenen  Beschräukungen,
  auch  für  den  Inhalt  der  betreffenden  Zeitung  oder  periodischen  Druckschrift
verantwortlich.

Für  Prival-Bekanntmachungen  in  Zeitungen  oder  periodischen  Druckschriften  haftel.
zunächst  der  Einsender.  Ist  dieser  nicht  namhaft  gemacht  und  kann  er  nicht  in  einem
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staate  vor  Gericht  gestellt  werden,  so  trifft  die
Hastung  den  verantwortlichen  Redalteur  für  den  betreffenden  Theil.

Von  dem  Strasversahren  wegen  preßpolizeilicher  Ueberkretungen  und  der  durch  Druchchriften
begangenen  Verbrechen  und  Vergehen,  iugleichen  von  der  Beschlagnahme  von  Drucsschristen.
Art.  26.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  bei  Uebertreiung  der  Vorschriften  über  Polizei
der  Presse  findet  ebenso  wie  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  durch  die  Presse
begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  vor  den  Gerichtsbehörden  nach  Maßgabe  der
Strafprozesoordnung  statt.

Art.  27.

Eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  wegen  der  durch  die  Presse  begangenen

Vergehen  und  Verbrechen  kann  nur  vom  Untersuchungsrichter  und  vom  Einzelrichter  auf

ntrag  des  Staatsanwalts  oder  eines  Privatanklägers  verfügt  werden  und  ist  vom
Richter  mit  Gründen  zu  belegen.  Die  Beschlagnahme  ist  *  selbst  aufgehoben,  sobald
sie  von-  Richter  nicht  binnen  2  Tagen  mit  Gründen  belegt  i

n  dringenden  Fällen  ist  es  jedoch  der  Fhsgrnnn  gestattet,  die  Beschlagnahnd

  auch  durch  eine  Polizeibehörde  ausführen  zu  lassen

C.  e  Privatankläger  kann  aufgegeben  werden,  für  Schiden  und  Kosten  Sicherheit
zu  leisten

4.