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Artikel 22.
Im 8. 66 Absatz 1 werden die Worte „Absatz 1 bis 4 gestrichen.
Artikel 23.
Hinter F. 67 werden folgende I#. Cbis 67 eingeschoben:
S. 67a.
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein-
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf
den Antrag eines ber betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.
In diesem Falle rrlolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein-
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen:
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil
desselboen, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entschei-
dung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Zentral-
behörde zu.
S. 67b.
Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwal-
tung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Bezirke der für
diese Verwaltung bestehenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen nach Anhörung der
Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des §. 67a
Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
S. 67c.
Mehrere Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen für Betriebe desselben Unternehmers
können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt
werden.
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte
Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der
beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten.