Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel 22. 
Im 8. 66 Absatz 1 werden die Worte „Absatz 1 bis 4 gestrichen. 
Artikel 23. 
Hinter F. 67 werden folgende I#. Cbis 67 eingeschoben: 
S. 67a. 
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein- 
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen 
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf 
den Antrag eines ber betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus. 
In diesem Falle rrlolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein- 
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und 
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil 
desselboen, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur 
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen 
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe 
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben. 
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem 
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem 
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken. 
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu 
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden 
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entschei- 
dung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
S. 67b. 
Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwal- 
tung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Bezirke der für 
diese Verwaltung bestehenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen nach Anhörung der 
Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des §. 67a 
Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
S. 67c. 
Mehrere Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen für Betriebe desselben Unternehmers 
können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt 
werden. 
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte 
Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der 
beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten. 
 
	        
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