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Artikel 27.
Vor dem F. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
S. 76a.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, den
Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen
obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen
Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob
und in welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsansprüche auf
Grund dieses Gesetzes zustehen.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner verpflichtet,
den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften,
sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) bestehenden Ver-
sicherungsanstalten zu gestatten, #m Zweck der Ermittelung der von ihren
Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Ver-
sicherten und deren Beschäffigungsget und Lohnhöhe durch Beauftragte von den
Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäfts-
stunden Einsicht zu nehmen.
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestim-
mungen aruferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen
bis zu zwanzig Mark angehalten werden.
S. 76b.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet,
jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen
u entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten
Wocce der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder-
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der
erufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, an-
zuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige
an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der
Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit
beauftragt, der Rechnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschrie-
benen Hülfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben
führt, verpflichtet.
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs-
strafe bis zu zwanzig Mark geahnpet werden.