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Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat.
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des
letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Be—
rechmung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine An-
wendung.
Artikel 30.
Die §#. 81 bis 83 und 85 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
K. 81.
Wer der ihm nach F. 49 oder nach den auf Grund des §F. 2 Absatz 2
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An-= oder Abmeldung
oder der ihm nach F. 49 a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit
Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
G. 82.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs-
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die
nach S#§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestim-
mung des F. 53 Absatz 3, oder dem Verbote des F. 80 entgegenhandeln, werden,
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt,
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
S. 82 a. «
Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz
auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zur
Leitung ihres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung
bestellt haben.
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen
uübertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung
des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter
oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Für den Erstattungsanspruch aus F. 50 haftet neben dem zur Anmeldung
etwa veslichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit-
geber. ehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner.
S. 82b.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des
§. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder