Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Personen der in 88. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend 
Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch 
statutarische Bestimmung (F. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen 
Personen die Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das 
Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 
zweitausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung 
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die 
Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Bei- 
tritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese 
eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurückzuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (I. 5) an zwei 
auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus 
der Gemeinde-Krankenversicherung aus. 
G. 5. 
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, 
ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krank- 
heit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung 
zu gewähren. 
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (F. 9) zu 
erheben. 
S. 5a. 
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur 
es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der 
Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit 
solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbe- 
betriebes. 
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten 
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen 
Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach An- 
hörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren Kommunal-= 
verbänden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes bestimmt wird, 
als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren 
Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung 
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen 
find, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (P. 44 des Geseges vom 
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132). 
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