506 Ober-Militfr- Aerzte.
nothwendig ist, berichten die Intendanturen zu dem Behuf an das Kriegsministerium.
(Militär-Oekonomie-Departement.)
8. 38. Zum speciellen Ressort der Korps-General-Aerste gehört die Aufsicht über
die Ausführung des gesammten Krankendienstes, über das ärztliche Personal, Ertheilung
von Instructionen an letzteres, die Aufsicht über die Dispensir- Anstalten und über die
für dieselben beschafften Medicamente.
39. In den, ausschliesslich ihr Ressort betrefienden Angelegenheiten verfügen
die Korps-General-Aerzte ebenfalls an die Lazareth-Kommissiouen. Falls von ihnen
aber, als Ausfluss der Krztlichen Wirksamkeit, Anordnungen in Bezug auf die Administration,
Oekonomie- und Hauspolizei flir nothwendig erachtet werden, bringen sie
den Gegenstand bei den Intendanturen zur Sprache und wird alsdaun, "nach gegenseitiger
Vereinigung, das Erforderliche von den Intendanturen an die Lazareth - Commissionen
erlassen. Dem Ressortrerhältniss entsprechend, berichten die Korps-General-Aerzte
in weiterer Instanz an den General-Stabs-Arzt der Armee in den dazu geeigneten
Füllen.
8. 40. Da, wo im Bezirk der Intendantur ‘Truppen eines andern Armes-Korps
garnisoniren, tritt in Bezug auf die ärztliche Inspicirung der Lazarethe etc. die ressortmässige
amtliche Wirksamkeit des General-Arztes desjenigen Armee-Korps ein, su welchem
die betreffenden Truppentheile gehören. Stehen in einem Orte Truppentheile
von verschiedenen Armee-Korps, so ist die Entscheidung der Frage: welchem Korps-General-Arste
die Inspicirung des Lazareths obliege, davon abhängig, zu welchem Intendantur-Bezirk
der betreffende Ort ört,
8 Die Intendanturen und die Korps-General- Aerzte müssen hinsichtlich der
Lezarethverwaltung in steter Verbindung bleiben, dergestalt, dass die ersteren insoweis
immer mit den Korps-General-Aerzten communiciren, als solches aus deren dienstlicher
Stellung und diesem Reglement folgt, letztere aber bei Berührung allgemein polizeilicher,
administrativer und ökonomischer Verhältnisse, dringende Fälle ausgenommen, nur unter
Konkurrenz der Intendanturen verfahren, damit es niemals an der Uebereinstimmung
und dem gegenseitigen Zusammenwirken fehle, ohne welche der gemeinsame Zweck
nicht zu reichen ist.
$. 42. Die Geschäftsverbindung erfolgt, soweit nicht in einzelnen Fällen eine förmliche
Korrespondenz eintreten muss. ohne Herbeiführung von Weitläuftigkeiten auf dem
kürzesten Wege, durch mündliche Verständigung, gegenseitige Vorlegung von Concepten
zur gutachtlichen Aeusserung oder Kenntnissnahme, und auch dadurch, dass in
vorkommenden Fällen die Korps-General-Aerzte sich, wenn sio 68 für nothwendig halten,
durch Einsicht der Akten der Intendanturen, bei denen div Geschäftsfäbrung sich concentrirt,
von dem Zustande der Lazarsthe etc. die nöthige Kenntniss verschaffen.
$. 43. Jedenfalls haben die Intendanturen und Korps-General- Aerzte von den
erlassenen Verfügungen der ersteren an die Lazareth- Kommissionen, sofern sio nicke
blos rein administrativ sind, sondern auch das ärztliche Ressort
letzteren, sobald sie augleich eine administrative, ökonomische oder polizeiliche Tendens
haben, sei es durch Vorlegung der Concepte ad statum legendi, oder durch Abschriften,
sich gegenseitig vollständige Mittheilungen zu machen
$. 48. Ausser den Intendanturen haben die Lazareth-Kommissionen auch d die Korps-General-Aerzte
als Autorität für die Lazarethe in medizinisch-polizeilicher und diätetsoher
Beziehung, sowie hinsichtlich des Verfahrens am Krankenbette uud der Ausübung
des Krankendienstes überbaupt zu betrachten.
$. 58. Die Lazareth -Kommissionen führen ihr Geschäft selbstständig nach dem
Vorschriften dieses Reglements nnd nach den Anordnungen der Intendantur, sowie nach
denen des Korps-General-Arztes, welche dieser in medicinisch - poliseilicher und diktetischer
Beziehung und in Bezug auf das Heilverfahren trifft.
$. 100. Die Zahl der in ein Lazareth su kommandirenden wachthabenden Aerzte
bängt von dem Umfange desselben, insbesondere auch davon ab, ob verschiedene Truppentheile
zur Garnison gebören. Die Bestimmung darüber, wie viel wachtbabende Aerzte
ein Lazareth haben und ob bierbei die Zahl der zum Lazarethverbande gehörigen verschiedenen
Truppentheile, oder die Anzahl der im Lazareth bestehenden Krankenstationen
mansgebend sein soll, fällt dem Korps-General-Arzte und in weiterer Instanz dem
General-Stabn-Arzte der Armee anheim !).
&. 504. Die Korps-General- Aerzte haben, so oft es erforderlich erscheint, sowohl
vorbereitet als unerwartet die Lasarethe zu besuchen und sich an Ort und Stelle Ueberzeugung
zu verschaflen, dass der Krankundienst gehörig gehandhabt wird. (Wenn
') Jetzt ist die Zahl der wachthabenden Aerzte, dem Etat an Hülfs-Aerzten omtsprechend,
auf ein Minimum reducirt,