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4. Die Wöchnerinnen-Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen
Antrag oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung
kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die
nach Ziffer 4 zulässige Unterstützung gewährt werden.
6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag,
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tage-
lohnes (§F. 20) erhöht werden.
7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann,
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungs-
verhältniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage
bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied
festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht aus-
gedehnt werden.
G. 22.
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durch-
schnittlichen Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der
etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen
Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung
des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im §. 21 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderen
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt,
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen,
allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben.
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebs-
arten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbs-
weige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit
er Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungs-
efahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
CS. 23.
Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung
der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1. über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden
Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;