Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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über Art und Umfang der Unterstützungen; 
über die Höhe der Beiträge; 
über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse; 
über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
6. über die Abänderung des Statuts; 
7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der 
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
g. 24. 
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt 
oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche der Kafe 
angehören sollen (F. 23 Absatz 2 Qiffer 1), mit den Bestimmungen des Statuts 
einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung versagt, so 
sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im Wee des Ver- 
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach 
Maßgabe der Vorschriften der 9§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger 
Abänderungen. · 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
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C. 25. 
Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
S 26. 
Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindest- 
leistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der 
Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß 
sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde- 
Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem 
sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur 
Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Heipuntte „in welchem sie 
Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen 
liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
	        
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