Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 442 — 
S. 47. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- 
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge 
der Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind (§#. 20, 26 a Ziffer 6), nicht ge- 
deckt werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht 
auf dem im F. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren 
Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, 
von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt 
wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach 
Maßgabe des §F. 24 angefochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst 
zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der 
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver- 
wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu) welchen die der geschlossenen oder ausselösten Kasse an- 
gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht 
statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten 
entsprechenden Weise zu verwenden. 
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, 
für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kranken- 
kassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder 
Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde 
getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen 
die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich 
um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschiebende 
Wirkung. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach 
dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen 
Mindestleistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche 
Hülfsquellen gesichert ist.
	        
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