Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 444 — 
Krankenkasse (F. 69), Innungs-Krankenkasse (§. 73), Knappschaftskasse (§.74) 
angehört, noch gemäß §. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am 
dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 
dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden. Veränderungen, 
durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für 
solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf Grund ihrer 
Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage nach ihrem 
Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeits- 
vertrages, welche die Versicherungspflicht der im §. 1 Absatz 4 bezeichneten Personen 
zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (§. 23 Absatz 2 
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be- 
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn- 
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am 
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum 
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) ab- 
läuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für 
sämmtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks 
oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Af. 
bringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts- 
Krankenkassen nach Maßgabe des F. 46 Absatz 3, 4. 
K. 49a. 
Hülfskassen der im &. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines solchen 
in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemeinsamen 
Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das 
Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe 
seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen. 
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die 
Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten. 
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand 
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für 
die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte 
derselben führt, verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.