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kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden übertragen
werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung der-
selben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im Wege des
letzteren angefochten werden.
Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche,
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus F. 3 a Absatz 4, I##. 3b und 57a#
ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen
über den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungs-
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung
derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §S#§. 20 und 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden.
Streitigkeiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§. 46)
aus dem Verbandsverhältniß werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die
Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege
des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 99. 20 und 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist
vorläufig vollstreckbar. «
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
g. 59.
Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 bezeichneten Betriebe oder für
mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem
Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung) Reglement u. s. w.) die in dem
Betriebe beschäftigten Wrrsanen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den
nachfolgenden Vorschriften.
". 60.
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben
fünfzig oder mehr dem Krankenwersicherungszwange unterliegende Personen be-
schäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse zu errichten.
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet
werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet,
oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt
wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten
Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer
Reichs-Gesetzbl. 1892. 70