— 452 —
Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung dar-
über Gelegenheit zu geben.
S. 61.
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen
mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie
weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs-(Fabrik-)
Krankenkasse angehalten werden.
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von
der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
K. 62.
Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs-(Fabrik-) Kranken-
kasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be-
stimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe
beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu fünf
Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Kranken-
versicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten.
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeinde-
behörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
G. 63.
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vor-
behaltlich der Bestimmungen des F. 75 mit dem Tage des Eintritts in die Be-
schäftigung der Kasse als Mitglieder an.
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das
Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend
Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche An-
meldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter-
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen) welche sich zum Bei-
tritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Auf-
nahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer
der im §9. 75 bezeichneten Kassen angehören.
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der
Kasse aus.