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Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er—
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des 9. 58 Ab-
satz 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2
entschieden.
S. 76d.
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der
S#. 76a) 76b, V76c das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich,
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der
Berufsgenossenschaften treten.
S. 76e.
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §F. 6a Absatz 2
und §. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden sind,
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
zulässig. ie Entscheidung der letzteren ist endgültig.
Gegen die auf Grund der §9. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die nächst vorgesetzte
Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzeren ist endgültig. «
§.77.
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unter—
stützungen, welche nach Maßgabe des §. 57 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten
nicht als öffentliche Armenunterstützungen.
K. 78.
Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in Streitigkeiten
über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit.
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Ver-
bandsvorständen oder zur Führung der den Versicherten nach Vorschriften dieses
Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und stempelfrei.
K. 78 .
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche nach
Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt
oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll.
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des-
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats) welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat.
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten
Tages dieses Monats. «
71°