Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 461 — 
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er— 
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des 9. 58 Ab- 
satz 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2 
entschieden. 
S. 76d. 
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 
S#. 76a) 76b, V76c das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, 
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften treten. 
S. 76e. 
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §F. 6a Absatz 2 
und §. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden sind, 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
zulässig. ie Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Gegen die auf Grund der §9. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die nächst vorgesetzte 
Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzeren ist endgültig. « 
§.77. 
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unter— 
stützungen, welche nach Maßgabe des §. 57 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten 
nicht als öffentliche Armenunterstützungen. 
K. 78. 
Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in Streitigkeiten 
über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. 
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Ver- 
bandsvorständen oder zur Führung der den Versicherten nach Vorschriften dieses 
Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und stempelfrei. 
K. 78 . 
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche nach 
Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt 
oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. 
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des- 
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats) welcher durch seine 
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. 
Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten 
Tages dieses Monats. « 
71°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.