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Reichs-Gesetzblatt.
- 21.
Inhalt: Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. S. 467.
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(Nr. 2015.) Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. Vom 6. April 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags) was folgt:
S. 1.
Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten zu
errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphen-
anlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
S. 2.
Die Ausübung des im §. 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne Strecken
oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden für den Verkehr
innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde
die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich
eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe
einer solchen bereit erklärt.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu
ermächtigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde festzu-
stellen.
S. 3.
Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben werden:
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von
Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Ent-
wässerungsverbänden gewidmet sind;
Reichs. Gesetzbl. 1892. 72
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1892.