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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für das Etatsjahr 1892/93.
S. 471.
(Nr. 2016.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1892/93. Vom 10. April 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 treten hinzu:
1. unter Kapitel 12 der einmaligen Ausgaben:
bei Titel 58 „Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahn-
netzes im Interesse der Landesvertheidigung“ 9 643 400 Mark;
2. unter Kapitel 23 der Einnahme.
Aus der Anleihe:
bei Titel 1 „Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammt-
heit aller Bundesstaatn 9 643 400 Mark.
§S. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel
im Betrage von 9 643 400 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jenes Betrages
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs. Gesetzbl. 1892. 73
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1892.