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Reichs— Gesetzblatt.
23.
Inhalt:
seitigen Schutz der Urheberrechte. S. 478.
Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten, von Amerika über den gegen-
(Nr. 2017.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika
über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser,
König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und der Präsident
der Vereinigten Staaten von Amerika,
von dem Munsche geleitet, den beider-
seitigen Staatsangehörigen den vollen
Genuß der in beiden Ländern geltenden
Fesetzlichen Bestimmungen bezüglich des
Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen,
find übereingekommen, zu diesem Behuf
ein Abkommen abzuschließen und haben
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche
Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geschäftsträger
bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika, Alfons
Mumm von Schwarzen-
stein;
der Präsident der Vereinigten
Staaten von Amerika:
den Staatssekretär der Vereinigten
Staaten James G. Blaine,
welche mit den erforderlichen Vollmachten
versehen unter Vorbehalt der Ratifikation
nachstehendes Abkommen abgeschlossen
haben:
Reichs= Gesetzbl. 1892.
Vom 15. Januar 1892.
His Majesty the German Emperor,
King of Prussia, in the name of the
German Empire, and the President
of the United States of America,
being actuated by the desire to
extend to their subjects and citizens
the full benefit of the legal provi-
sions in force in both countries in
regard to copyright, have, to this
end, decided to conclude an agree-
ment, and have appeinted as their
Plenipotentiaries:
His Majesty the German Em-
Pperor, King of Prussia:
Alfons Mumm von Schwar-
zenstein, His Chargé d'Af-
faires near the Government
of the United States of
America;
The President of the United
States of America:
James G. Blaine, Secretary
of State of the United States,
who, being duly authorized, have
concluded the following agreement,
subject to due ratification:
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Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1892.