Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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teren  insbesondere  bestimmt,  wird  vor  der  jedesmaligen  konkreten  Untersuchung
  eine  allgemeine  Darlegung  der  Verhältnisse  versucht,  so  der  Zergliederung
  der  sozialen  Organisationsformen  (geschlechterrechtliche,  territorialgenossenschaftliche,
  herrschaftliche  und  gesellschaftliche)  eine  Betrachtung
über  die  soziale  Natur  des  Menschen  und  die  allgemeinen  Grundzüge  jeglicher
  sozialen  Differenzirung  vorangeschickt.  So  ergänzen  sich  jeder  Zeit
die  universellen  Formen  der  Entwicklung  und  das  spezifische,  konkrete  Material,
  aus  dem  sich  jene  Abstraktionen,  oder  etwas  volltönender  ausgedrückt,
  die  Normen  und  Gesetze  des  sozialen  Lebens  ergeben.  Der  zweite
(ungleich  stärkere)  Band  umfasst  die  spezielle  Rechtsgeschichte  des  Personen-,
Familien-,  Erb-,  Buss-  und  Straf-,  des  Rache-,  des  Prozess-  und  Vermögensrechts,
  und  das  Alles  nur  insoweit,  als  hierbei  allgemeine  Ideen  zum  Ausdruck
  gelangen,  die  nicht  als  Sondergut  irgend  eines  Volkes  oder  einer  Rasse
bezeichnet  werden  können.  Deshalb  ist  auch  die  Rechtsentwicklung  des
europäischen  Kulturkreises  fortgelassen,  oder  wenigstens  nur  gelegentlich  zur
Veranschaulichung  herangezogen.  Post  hat  unter  einem  ganz  ansprechenden
Vergleich  das  Verhältniss  dieser  beiden  Bände  zu  einander  dargestellt  und
zwar  folgendermaassen:  Im  ersten  Bande  dieses  Werkes  galt  es,  die  grossen
Grundströme  des  Rechtslebens  zu  erfassen,  wie  sie  durch  die  sozialen  Organisationsformen
  des  Völkerlebens  ihr  Bett  und  ihre  Richtung  erhielten.
Dieser  zweite  Band  war  den  Nebenströmen  gewidmet,  welche  in  unendlicher
Mannigfaltigkeit  neben  jenen  Grundströmen  herlaufen.  Auch  unter  diesen
giebt  es  noch  mächtige  Hauptflüsse,  daneben  aber  unzählige  kleinere  bis  zu
spärlichen  Rinnsalen  herab.  Es  tritt  daher  in  diesem  Bande  die  Vielgestaltigkeit
  der  Schöpfungen  des  Rechtslebens  unendlich  stärker  hervor,  wie  in
jenem.  Es  ist  die  Aufgabe  der  ethnologischen  Jurisprudenz,  neben  der  Feststellung
  der  grossen  Grundgesetze  des  Rechtslebens  auch  jener  überwältigenden
  Menge  organischer  Ansätze  nachzuspüren,  wie  sie  als  Verfallprodukte
früherer  Organisationsformen,  dem  Triebe  der  Selbsterhaltung  folgend,  oft
in  sonderbar  verzerrten  Formen,  heimlich  und  oft  lichtscheu  weiterschleichen,
wie  sie  an  irgend  welchen  unfruchtbaren  Stellen  des  Volkslebens  in  neuen
Gestalten  aufschiessen,  wie  sie  sich  mit  anderen  Ansätzen  verbinden  und  verschmelzen,
  bis  schliesslich  jenes  mit  Trümmern  von  Jahrhunderten  und  Jahrtausenden
  besäete  und  gleichzeitig  von  den  frischesten  Gewässern  durchrieselte,
  mit  grünenden  Wiesen  und  Feldern  bestandene  Gebiet  des  Volkslebens
  entsteht,  welches  wir  das  praktische  Recht  eines  Volkes  nennen  (II,
718).  Wenn  Post  bescheiden  hinzusetzt,  dass  seine  Arbeit  voll  von  klaffenden
Lücken  sei,  welche  erst  die  Wissenschaft  der  Zukunft  würde  ausfüllen  können,
so  darf  man  dem  gegenüber  wohl  behaupten,  dass  sein  Buch  zur  Zeit  unübertroffen
  dasteht  und  wahrscheinlich  noch  für  eine  lange  Reihe  von  Jahren
die  Vorherrschaft  unbestritten  führen  wird;  denn  es  vereinigten  sich  in  dem
seiner  Wissenschaft  viel  zu  früh  entrissenen  Forscher  zwei  sehr  wichtige  und
leider  häufig  getrennte  Eigenschaften,  eine  scharfe,  induktive  Analyse,  die