Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

8  3.

Nachfolgeordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  selbst,  der  K.  Kämmerer  und  Hauptmann
  a.  D.  Markus  Freiherr  von  Schnurbein  in  Hemmerten.

Die  Nachfolge  richtet  sich  gemäß  §  87  des  Fideikommißedikts  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge.  Als  erster  Fideikommißnachfolger  ist  der
älteste  Sohn  des  Stifters,  Hans  Freiherr  von  Schnurbein  berufen.

Im  Falle  des  Aussterbens  der  männlichen  Nachkommen  des  Sohnes  Hans  Freiherrn
von  Schnurbein  geht  das  Fideikommiß  an  den  zweiten  Sohn  des  Stifters,  Max
Freiherrn  von  Schnurbein  und  dessen  männliche  Nachkommen  über.

Falls  beim  Erlöschen  des  direkten  Mannsstammes  des  Stifters  weibliche  Nachkommen
vorhanden  sind,  so  soll  der  letzte  Fideikommißbesitzer  berechtigt  sein,  unter  den  Gatten  seiner
Töchter  oder  Nichten  oder  der  sonstigen  weiblichen  Nachkommen  des  Stifters  den  Fideikommißnachfolger
  zu  bestimmen  und  zwar  in  der  Weise,  daß  er  in  erster  Linie  unter  den
Gatten  seiner  Töchter  und  erst,  wenn  solche  (Gatten)  nicht  vorhanden  sind,  unter  den
Gatten  seiner  Nichten  und  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  unter  den  Gatten  der  sonstigen
weiblichen  Nachkommen  des  Stifters  zu  wählen  hat.

Bei  dieser  Wahl  hat  er  jedoch  besonders  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  aus  der  Ehe
des  Nachfolgers  mit  seiner  (des  letzten  Besitzers)  Tochter  oder  Nichte  oder  mit  der  sonstigen
weiblichen  Descendentin  des  Stifters  Nachkommen  vorhanden  sind,  auf  welche  das  Fideikommiß
  übergeht,  damit  dasselbe  bei  den  Nachkommen  des  Stifters  verbleibt.  Wenn  aus
dieser  Ehe  des  Fideikommißnachfolgers  nur  weibliche  Nachkommen  vorhanden  sind,  so  sind
dieselben  zum  Fideikommisse  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  nach  Maßgabe
der  §§  90  und  91  des  Fideikommißedikts  berufen.

Macht  der  letzte  Besitzer  von  dem  vorbezeichneten  Rechte  der  Wahl  eines  Fideikommißnachfolgers
  Gebrauch,  so  bleibt  das  Fideikommiß  im  vollen  Umfange  zum  Vortheile  der
Familie  dieses  Nachfolgers  bestehen.

Macht  dagegen  der  letzte  Besitzer  von  dem  vorbezeichneten  Rechte  keinen  Gebrauch,  so
scheiden  die  Bestandtheile  des  Fideikommisses  mit  Ausnahme  des  Gutes  Ettelried  aus
dem  Fideikommißverbande  aus,  das  Gut  Ettelried  aber  fällt  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen
  Verbande  an  seine  (des  letzten  Besitzers)  weibliche  Nachkommen  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  8§  90  und  91  des  Fideikommißedikts.

Die  ausgeschiedenen  Bestandtheile  des  Fideikommisses  werden  freier  Besitz.

Zu  dem  Gute  Ettelried  gehören  die  oben  aufgeführten  Grundstücke  in  den  Steuergemeinden
  Ettelried,  Fleinhausen,  Uttenhofen  und  Anried.