Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 491 — 
d. 52. ».. 
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesell— 
schafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens 
einer Woche zu bewirken. 
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt 
werden. 
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse 
nur gefaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter anwesend sind. 
Das Gleiche gilt in - auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht 
wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vor- 
geschriebenen Weise angekündigt worden sind. 
G. 53. 
Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrath zu bestellen, so finden 
auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die 
für den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft nach den Artikeln 224 bis 226 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wegen 
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. 
Vierter Abschnitt. 
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 
G. 54. 
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der 
Gesellschafter erfolgen. 
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe 
bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Der 
Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage 
obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmtlicher betheiligter 
Gesellschafter beschlossen werden. · 
§.55. 
Der Beschluß, welcher eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum 
Gegenstande hat, muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Veröffentlichung der Eintragung findet nur insoweit statt, als die Abände- 
rung eine der im F. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegen- 
stande hat. ...», «·, · 
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels- 
register eingetragen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.