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d. 52. »..
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesell—
schafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens
einer Woche zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt
werden.
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse
nur gefaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter anwesend sind.
Das Gleiche gilt in - auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht
wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vor-
geschriebenen Weise angekündigt worden sind.
G. 53.
Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrath zu bestellen, so finden
auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die
für den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft nach den Artikeln 224 bis 226
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wegen
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Vierter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.
G. 54.
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der
Gesellschafter erfolgen.
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe
bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Der
Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage
obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmtlicher betheiligter
Gesellschafter beschlossen werden. ·
§.55.
Der Beschluß, welcher eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum
Gegenstande hat, muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Veröffentlichung der Eintragung findet nur insoweit statt, als die Abände-
rung eine der im F. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegen-
stande hat. ...», «·, ·
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels-
register eingetragen ist.