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an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu
betheiligen. Die Aktien der sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens
drei Viertheile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen.
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der aufgelösten
Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversamm-
lung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch
welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen
des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auf-
lösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vor-
stehenden Bestimmungen nachgewiesen ist.
G. 79.
In dem Falle des F. 78 geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das
Handelsregister auf diese von Rechtswegen über. 1
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht betheiligt hat,
kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil an dem Vermögen der
aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen.
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handels-
register sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Artikels 243 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer
der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger,
welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen
oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten
Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften
verantwortlich.
C. 80.
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu
fünftausend Mark werden bestraft:
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, welche behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das
Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer
Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht
(F. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen
wissentlich falsche Angaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um
die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handels-
register zu erwirken, dem Gericht (I. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Be-
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre
Versicherung abgeben;