Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  60.  179

der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe:
zur  Anstellung  der  Mitglieder  der  technischen  Deputation  für  Gewerbe;

der  Minister  des  Innern:
u  außerordentlichen  ständischen  Versammlungen;  zur  Wahl  ständischer  Repräsentanken
  zur  Verleihung  weltlicher  Stiftspräbenden;  bei  Besetzung  der  Polizeidirigentenstellen
  in  den  größeren  Städten;

der  Justizminister:
zu  jeder  Personalvermehrung,  zur  Erhöhung  der  Besoldungen  über  die  Normalsätze
  und  zu  Remunerationen,  die  nicht  aus  Besoldungsersparnissen  herrühren.
Er  hat  außerdem  die  dem  Könige  vorzulegenden  Begnadigungssachen  (Art.  49
oben  S.  139)  vorzubereiten  und  demselben  die  erforderlichen  Uebersichten
des  Zustandes  der  Rechtspflege  durch  Vorlegung  der  Generallisten  über  die
Geschäftsführung  sämmtlicher  Justizbehörden  mit  seinen  Bemerkungen  vorzulegen.
  Sämmtüiche  Richter  und  Staatsanwälte  werden  vom  Könige  ernannt
(Art.  47  Anmerk.  C.  5,  oben  S.  130);

der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten:
zu  allen  Veräußerungen  von  Domänen  und  Forstgrundstücken  nach  den  Bestimmungen
  der  Veräußerungsinstruction,  sowie  zur  Besetzung  der  Stellen  bei
den  Abtheilungen  des  Ministeriums  und  der  Stellen  bei  dem  horst-  und  Jagdwesen,
  mit  Einschluß  der  technischen  Oberforstdeputation;

der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:
ur  Anstellung  der  Mitglieder  der  Akademie  des  Bauwesens;

der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
—  siehe  übrigens  hierzu  unten  Anmerk.  D.  1  —  hat  dem  Könige,  welcher  in
der  Verordnung  vom  27.  October  1810  die  Beschaffung  der  genauesten  Uebersicht
  und  Kenntniß  sämmtlicher  auswärtigen  Verhältnisse  verlangt,  alle  Berichte
der  Gesandten  und  Geschäftsträger,  sowie  die  von  Fremden  übergebenen  Noten
oder  gemachten  Eröffnungen  vorzulegen  oder  Vortrag  daraus  zu  halten.  Nach
den  Entschließungen  des  Königs  leitet  er  sodann  die  Geschäfte  seines  Ressorts,
ertheilt  den  fremden  Gesandten  Antwort  und  bescheidet  die  Preußischen.  Die
Ausfertigungen  der  an  die  Letzteren  zu  erlassenden  Bescheide  werden  von  dem
Könige  öelölt  vollzogen,  wenn  es  darauf  ankommt,  Abweichungen  von  den
früher  gegebenen  Vorschriften  über  politische  Verhältnisse  oder  die  Verfolgung
wichtiger  Gegenstände  aufzugeben.  In  wichtigeren,  dringenden  und  eiligen
Fällen  darf  zwar  der  Minister,  wenn  die  Königliche  Genehmigung  nicht  eingeholt
  werden  kann,  die  Verfügungen  allein  erlassen,  soll  aber  dem  Könige  sogleich
  Anzeige  davon  machen.  In  anderen  Fällen  erläßt  er  die  Verfügungen
in  seinem  eigenen  Namen.  Der  König  ernennt  die  Gesandten  und  bestimmt
ihre  Besoldungen,  und  über  die  Anstellung  des  übrigen  Gesandtschaftspersonals
muß  seine  Genehmigung  eingeholt  werden.

Natürlich  entbindet  die  Königliche  Genehmigung  keinen  Minister  von
der  Verpflichtung,  in  allen  Fällen,  in  welchen  Geldbewilligungen  aus  Staatsmitteln
  oder  Akte  der  Gesetzgebung  zur  Ausführung  erforderlich  sind,  auch  die
Genehmigung  des  Landtages  nachzusuchen,  Art.  99,  100,  104,  62,  und  befreit
ihn  ebensowenig  von  der  Verantwortlichkeit  gegenüber  dem  Landtage,  dem
Strafgericht  und  —  rücksichtlich  seiner  eventuellen  Haftung  mit  dem  eigenen
Vermögen  —  gegenüber  dem  Fiskus,  Art.  44,  61.

Die  Kabinetsordre  vom  3.  November  1817,  betreffend  die  veränderte  Anordnung
der  Ministerien  und  den  Geschäftskreis  des  gesammten  Staatsministerii,  (Ges.-Samml.
S.  289)  erklärt  es  für  die  eigentliche  Bestimmung  der  Minister,  die  Gesetze  vorzubereiten,
die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Grundsätze  der  Verwaltung  zu  ertheilen  und  die
gehörige  Befolgung  der  Gesetze  zu  überwachen.  Um  dieser  Bestimmung  gerecht  zu
werden,  sind  sie  durch  die  Kabinetsordre  vom  4.  Juli  1332  Ges-Samms  S.  181)
generell  ermächtigt  worden,  an  die  ihnen  untergeordneten  aherden  reglementarische

ienstanweisungen  und  überhaupt  solche  Verfügungen  zu  erlassen,  welche  weder  eine
Aenderung,  noch  eine  authentische  Deklaration  eines  Gesetzes  enthalten.  Wie,  gleichfalls
aus  der  *  des  absoluten  Regiments,  durch  die  Kabinetsordre  vom  24.  August
1837  über  die  Befugnisse  des  Justizministers  zur  Ertheilung  von  Geschäftsinstruktionen
  (Ges.-Samml.  S.  143)  für.  einen  speziellen  Fall  ausgesprochen  ist:
Uebrigens  hat  es  zu  dieser  Abänderung  Meiner  Autorisation  nicht  bedurft,

da  die  Bestimmung  keine  materielle  Vorschrift  der  Legislation,  sondern  eine

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