Nummer
des zur Deit des Gulden
Vertragsabschlusses . .
gilkiåtåsesntxlilchpgjve Genennung der Gegenstände. Gold
vnh per 100 *8.
218. Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Ver—
bindung mit Webe- und Wirkwaaren oder anderen
Materialien, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 32.50
aus 219. Handschuhe,) lederne, auch blos zugeschnittene oder in Ver-
bindung mit Webe= und Wirkwaaren 50.—
220. Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt:
a) aus gemeinen Fellen 6—
b) aus feinen Fellen . . . . . . .. 50.—
221. Pelzwerk, konfektionirt:
a) aus gemeinen Fellen «............ 60.—
b) aus feinen Fellen 150.—
Anmerkung: Kleidungen, nicht seidene, und Lederhand-
schuhe mit feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt,
sind als konfektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln.
222. Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler= und
Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren
und Wagnerarbeiten; grobe Maschinen (auch Drehbänke,
Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle);
Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe:
a) weder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch
in Verbindung mit anderen Stofsfen 1.50
b) roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung
mit Eisen oder unedlen Metallen 3.—
e) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt oder mit den
unter Nr. 223 b) des allgemeinen Tarifs bezeichneten
Verbindungen .... .. . . . .. . .. . .. .. 5.—
gefärbte Holzspolen . . ... 2.50
224. Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren;
Holzbronze; vergoldete oder versilberte oder fein bemalte
Holzwaaren; alle nicht besonders benannten Waaren aus
Holz, dann Waaren aus anderen vegetabilischen Schnitz-
stofen . .. 15.—