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Nummer
des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände Gold
österreichisch-ungarischen per 100 kg
Zolltarifs.
261. (bis) Draht:
a) in der Stärke von 1.5 mmn und mehr . . .... .. . ... 4.—
Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Draht-
ziehereien auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungs-
wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen 3.—
b) in der Stärke von weniger als 1.5 mm bis 0.5 mm. 5.—
) in der Stärke von weniger als 0.5 m. 5.—
Anmerkung: Klratzendraht unter 1.5 mm beim Be-
zuge für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter den im
Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kon-
trolen . .. .. ... .... ..... ... .... ... . . .. 1.50
d) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, ver-
nickelt:
1. in der Stärke von 1.5 mm und mehr . 6. —
2. in der Stärke von weniger als 1.5 mm. 7.—
262. Gemeiner Eisenguß:
a) roh, unbearbeitet . . . . . . . . . . . .... . .. . .. . .. .. . .. 2. —
b) gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an ein-
zelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder
gehobelt) auch ornamentirter Rohguß, nicht unter
Nr. 270 gehörigeren 4.—
mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem
gemeinen Eisenguß ... . .. . . . . . . . .. . .. . . . . ... 2.—
c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt,
verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen 8.—
emaillirtes Kochgeschirt aus Gußeisen 6.50
Die unter b und c genannten Waaren auch mit
lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen
Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz.
263. Gemeine Eisen= und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem
Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl,
soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen:
a) rauh, auch gescheuert .. . . . . . . . . . . . . . ... .. .. ... 4. —
b) grob angestrichen ... . .. 4. —