196 Vierter Abschnitt.
worden, welcher über die von den Ständen angebrachten
Ministeranklagen entscheidet. Die Einrichtung dieses
Gerichtshofs ist verschieden; bald besteht er in einem
besonderen Kollegium, dessen Mitglieder theils vom
Monarchen, theils von den Ständen ⁵ ernannt, oder nach
Art der Geschwornen ⁶ berufen werden; bald wird der
oberste Gerichtshof ⁷ des Landes, oder die erste Kammer ⁸
zugleich zum Staatsgerichtshofe erklärt. Zur Anklage
legitimirt sind die Stände, ⁹ und zwar nach einigen
Verfassungen jede Kammer für sich, ¹⁰ nach anderen
nur die gesammte Ständeversammlung in übereinstimmendem
Beschlusse beider Kammern. ¹¹ Das Urtheil
des Staatsgerichtshofs geht entweder auf Entbindung
und Lossprechung des Angeklagten, oder auf Verurtheilung
desselben, d. h. darauf, dass eine absichtliche
Verfassungsverletzung vorliege; die Entfernung des
Schuldigen von seinem Amte und seine Unfähigkeit zur
Wiederanstellung sind dann die gesetzlichen Folgen
⁵ So z. B. in Württemberg, im Königr. Sachsen u. in Weimar.
⁶ So in Bayern.
⁷ So z. B. früher in Hannover, in Hessen und mehreren Sächsischen
Herzogthümern.
⁸ So zum Theil in Baden nach dem Ges. v. Febr. 1868 (jedoch
treten zu den 12 Mitgliedern nebst Präsidenten der ersten Kammer
auch noch einige Kollegialrichter hinzu).
9 Ueber den Einfluss einer Auflösung der Kammern auf einen
anhängig gemachten, aber noch schwebenden Staatsprocess siehe
Mohl, a. a. O. S. 245 fIg.
¹⁰ So in Preussen (Art. 61.) und Württemberg (Art. 198.). In
Baden jetzt nur die 2. Kammer.
¹¹ So in Bayern (Pözl, S. 216.), Sachsen (Art. 141.) u. s. w. Es
leuchtet ein, dass diese Einrichtung den Zweck hat, frivole Anklagen
abzuhalten, was die damit zugleich verbundene Erschwerung
der Anklage vielleicht aufwiegt.