Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

196  Vierter  Abschnitt.

worden,  welcher  über  die  von  den  Ständen  angebrachten
Ministeranklagen  entscheidet.  Die  Einrichtung  dieses
Gerichtshofs  ist  verschieden;  bald  besteht  er  in  einem
besonderen  Kollegium,  dessen  Mitglieder  theils  vom
Monarchen,  theils  von  den  Ständen  ⁵  ernannt,  oder  nach
Art  der  Geschwornen  ⁶  berufen  werden;  bald  wird  der
oberste  Gerichtshof ⁷  des  Landes,  oder  die  erste  Kammer ⁸
  zugleich  zum  Staatsgerichtshofe  erklärt.  Zur  Anklage
  legitimirt  sind  die  Stände, ⁹  und  zwar  nach  einigen
Verfassungen  jede  Kammer  für  sich, ¹⁰  nach  anderen
nur  die  gesammte  Ständeversammlung  in  übereinstimmendem
  Beschlusse  beider  Kammern. ¹¹  Das  Urtheil
des  Staatsgerichtshofs  geht  entweder  auf  Entbindung
und  Lossprechung  des  Angeklagten,  oder  auf  Verurtheilung
  desselben,  d.  h.  darauf,  dass  eine  absichtliche
Verfassungsverletzung  vorliege;  die  Entfernung  des
Schuldigen  von  seinem  Amte  und  seine  Unfähigkeit  zur
Wiederanstellung  sind  dann  die  gesetzlichen  Folgen

⁵  So  z.  B.  in  Württemberg,  im  Königr.  Sachsen  u.  in  Weimar.

⁶  So  in  Bayern.

⁷  So  z.  B.  früher  in  Hannover,  in  Hessen  und  mehreren  Sächsischen
  Herzogthümern.

⁸  So  zum  Theil  in  Baden  nach  dem  Ges.  v.  Febr.  1868  (jedoch
treten  zu  den  12  Mitgliedern  nebst  Präsidenten  der  ersten  Kammer
auch  noch  einige  Kollegialrichter  hinzu).

9  Ueber  den  Einfluss  einer  Auflösung  der  Kammern  auf  einen
anhängig  gemachten,  aber  noch  schwebenden  Staatsprocess  siehe
Mohl,  a.  a.  O.  S. 245  fIg.

¹⁰  So  in  Preussen  (Art.  61.)  und  Württemberg  (Art.  198.).  In
Baden  jetzt  nur  die  2.  Kammer.

¹¹  So in  Bayern  (Pözl,  S.  216.),  Sachsen  (Art.  141.) u. s.  w.  Es
leuchtet  ein,  dass  diese  Einrichtung  den  Zweck  hat,  frivole  Anklagen
  abzuhalten,  was  die  damit  zugleich  verbundene  Erschwerung
der  Anklage  vielleicht  aufwiegt.