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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Geset, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 5897. —
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein 2c. S. s00.
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(Nr 2026.) Gesetz, betrefend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge—
tränken. Vom 20. April 1892.
W Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Sustimmung de- Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: 1 .## di
S. 1. .
Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 5v“
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl. ),
Baryumverbindungen,
Borsäure,
Elycerin,
Kermesbeeren,
Magnesiumverbindungen,
Salicylsäure,
unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit,
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker,
Strontiumverbindungen,
Theerfarbstoffe.
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen
oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs-
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
S. 2.
Vein f weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften
des §. 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder
feilgehalten, noch verkauft werden.
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter
Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums
Reichs-Gesetzbl. 1892. 92
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1802.