— 600 —
G. 12.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die
zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug
auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen
vorzunehmen sind. *'
. 13.
Die Bestimmungen des F. 2 treten erst am 1. Oktober 1892 in Kraft.
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
– ——.-—
r. 2027.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Cesetzes über den Verkehr mit
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 29. April 1892.
A- Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein-
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl.
S. 597) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des
Gehalts an Erxtraktstoffen und Mineralbestandtheilen (I. 3 Nr. 4 des Gesetzes),
wie folgt, festzustellen:
Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbau-
gebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der
nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt
nicht unter 111 Gramm, der nach Abzug der freien Säuren ver-
bleibende Extraktgehalt nicht unter 1 Gramm,
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,14 Gramm
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden.
Berlin, den 29. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
——-----KK---
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.