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Reichs-Gesetzblatt.
28.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. S. so1. —
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Walz- und Hammerwerken. S. 603. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in Hechelräumen und dergl. S. 64.—
(Nr. 2028.) Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakao-
waaren. Vom 22. April 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: «-
Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Herstellung Kakao ver—
wendet worden ist, oder der Niederlegung solcher Waaren in öffentlichen Nieder-
lagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der
vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen der Zoll für die dem Gehalt der
Waaren an Kakao entsprechende Menge von rohem Kakao in Bohnen ganz oder
theilweise vergütet werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 22. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs. Gesetzbl. 1892. 93
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1892.