Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XXXII  Margarine  88  16—19.  601.

trags  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind,  offenbart,  oder  geheimgehaltene
  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  von.
denen  er  kraft  seines  Auftrags  Kenntniß  erlangt  hat,  nachahmt,
solange  dieselben  noch  Betriebsgeheimnisse  sind.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers
  ein.

§  16.  (Amtsg.)  Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig

  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §  8  zuwider  den  Eintritt  in
die  Räume,  die  Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision
  verweigert;

2.  wer  die  in  Gemäßheit  des  §  9  von  ihm  erforderte  Auskunft
  nicht  ertheilt  oder  bei  der  Auskunftertheilung
wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

§  17.  (Amtsg.)  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:
1.  wer  den  Vorschriften  des  §  7  zuwiderhandelt;
2.  wer  bei  der  nach  §  9  von  ihm  erforderten  Auskunftertheilung
  aus  Fahrlässigkeit  unwahre  Angaben  macht.

§  18.  (Amtsg.)  Außer  den  Fällen  der  88  14  bis  17
werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  sowie  gegen  die  in  Gemäßheit  der  88  11  und  12  Ziff.  1
ergehenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  mit  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Im  Wiederholungsfall  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark,  oder  auf  Haft,  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für  die  frühere
Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei
Jahre  verflossen  sind.

§  19.  In  den  Fällen  der  §§  14  und  18  kann  neben  der
Strafe  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  hergestellten,  verkauften,
  feilgehaltenen  oder  sonst  in  Verkehr  gebrachten  Gegenstände
  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten.