XXXII Margarine 88 16—19. 601.
trags zu seiner Kenntniß gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene
Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, von.
denen er kraft seines Auftrags Kenntniß erlangt hat, nachahmt,
solange dieselben noch Betriebsgeheimnisse sind.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers
ein.
§ 16. (Amtsg.) Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in
die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Revision
verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 9 von ihm erforderte Auskunft
nicht ertheilt oder bei der Auskunftertheilung
wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 17. (Amtsg.) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt;
2. wer bei der nach § 9 von ihm erforderten Auskunftertheilung
aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht.
§ 18. (Amtsg.) Außer den Fällen der 88 14 bis 17
werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
sowie gegen die in Gemäßheit der 88 11 und 12 Ziff. 1
ergehenden Bestimmungen des Bundesraths mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark, oder auf Haft, oder auf Gefängniß bis zu drei
Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere
Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei
Jahre verflossen sind.
§ 19. In den Fällen der §§ 14 und 18 kann neben der
Strafe auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften,
feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Gegenstände
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten.