Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

294  Vertrag  mit  Baden  und  Hessen.

26)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien  und
die  Aktien-Gesellschaften,  vom  11.  Juni  1870,
27)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld,  vom  16.  Juni  1870,

28)  das  Gesetz  über  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  zu  Eheschließungen

u.  s.  w.,  vom  4.  Mai  1870;

II.  vom  1.  Januar  1872  an,  jedoch  unbeschadet  der  früheren  Geltung
im  Gebite  des  Norddeutschen  Bundes:

1)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten,  vom  27.  März  1870,

2)  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen

Bund,  vom  31.  Mai  1870,
3)  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai
1870  und,
mit  Ausschluß  von  Hessen  südlich  des  Main,
4)  die  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom
2.  November  1867,  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  4.  November  1867,  betreffend  die  Einführung
von  Telegraphen  =  Freimarken,  vom  16.  Mai  1869  und  betreffend
die  Porto-Freiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  vom
5.  Juni  1869.
In  Hessen  südlich  des  Main  werden  als  Bundesgesetze  eingeführt  und
zwar:
vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung  an:
das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung  der  öffentlichen
  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868,
das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken,
vom  16.  Mai  1869;
vom  1.  Juli  1871  an:
das  Gesetz  über  den  Unterstützungs-Wohnsitz,  vom  6.  Juni  1870.

In  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser
Verfassung  an  eingeführt  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im
Norddeutschen  Bunde,  vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze
zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese  Gesetze  sich  auf  Angelegenheiten  beziehen,
  welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes
unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.“

Präsident  des  Bundekkanzleramts  Staatsminister  Delbrück'):  Ich
erinnere  von  vornherein  daran,  daß  das  Strafgesetzbuch  und  das  Einführungsgesetz
  zum  Strafgesetzbuch  in  Baden  am  1.  Jannar  1872  in  Wirksamkeit
  treten  soll,  daß  Baden  aber  nicht  speziell  hier  genannt  werden  kann,
weil  sich  der  Vertrag  mit  Würtemberg  mit  auf  diesen  Artikel  bezieht,  und

*)  St.  B.  S.  131  l.  g.  m.