Nummer
des zur Zeit des Vertragsabschlusses Gulden
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg.
Noch:
272. nadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fisch—
angeln, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegen-
stände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber 30.—
272. (bis) Nähnadeln unter 5 cm Länge. .... .. .. .. . . . . . . . . . . .. 50.—
Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren,
sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-,
Metall= oder Kurzwaaren fallen.
273. Blei und Bleilegirungen:
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2.—
b) gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote
und dergleichen), gerolltes, gewalztes, gezogenes
(Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5.—
274.— Zink:
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen frei
b) in Stangen, Platten, Blechen 1.50
e) in Drähten und Röhren; Zinkguß, grober, nicht weiter
bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holz-
arbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; ver-
tiefte oder gelochte Matten und Bleche 3.—
276. Kupfer, Nickel, Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback
und andere nicht besonders benannte Metalle und Metall-
gemische:
à) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Ouecksilber. frei
b) in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren,
das Stück im Gewichte von mehr als 5 kg und in
anderen Gegenständen das Stück im Gewichte von
mehr als 10 kg) . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 6.—
c) gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten)) Blech
und Draht über 0.5 mm. 8.—
d) Bleche und Drähte 0.5 mm und darunter stark 9.—
vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 10.—
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