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Nummer des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg.
298. Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astro-
nomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne
Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt sind frei
299. Instrumente für den allgemeinen Gebrauch:
aus a) Operngucker . .. 125.—
b) nicht besonders benannte 50.—
Die unter Nr. 299a und b genannten Waaren,
sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen.
300. Musikalische Instrumente:
a) Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasten-
instrumente (mitr Ausnahme der Kirchenorgeln) . 20. —
b) andere 10.—
304. Uhrfournituren 40.—
305. Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder
Art ohne Unterschied des Gehäuses, sofern sie nicht unter
höher belegte Kurzwaaren fallen 40.—
Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern
sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen 100.—
307. Gold= und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht
besonders benannten Arbeiten, ganz oder theilweise aus
edlen Metallen, echten oder unechten Perlen, gefaßten
Edelsteinen, Gold= und Silbergespinnste, Arbeiten daraus,
sowie aus Gold= und Silberdrähten; Arbeiten aus echt
vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten oder
Drähten 300.—
Waaren aus echten oder unechten Korallen; Gold und
Silberfiligranwaaren; Waaren aus Lava, mit Edelmetallen
montirt . . ........ ..................... .. .... 200.—
309. Echt versilberte leonische Drähte . 30.—
Fassungen aus Stahl für Augengläser 50.—