Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 32.
Inhalt: Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. S. 667. — Bekannt-
machung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unter-
stützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 66s.
(Nr. 2036.) Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- Lothringen. Vom
30. Mai 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Gesetzes
über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage
ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden
feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabs-
offiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Vertheidigung in
dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der unverzüglich
einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes,
die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen.
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten
Militärbefehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes
oder Landestheiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt
zu machen.
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und
Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und
Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 103
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1892.