Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichstag 
sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Mai 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
(Nr. 2037.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 2. Juni 1892. 
D. Bundesrath hat in der Sitzung vom 2. Juni 1892 auf Grund von 
Artikel 7 der Reichsverfassung die nachstehenden · 
AusführungsvorschriftenzudemGesetzevom10.Mai1892(Reichs- 
Gesetzbl. S. 661), betreffend die Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften, 
beschlossen: 
G. 1. 
Der Anspruch auf Unterstützung ist von dem Einberufenen oder von der- 
jenigen Person, welcher in seiner Abwesenheit die Fürsorge für die Familie ob- 
liegt, anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den Unterstützungsberechtigten 
erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten nach ihrem 
Namen und nach ihrer Familienstellung zu dem Einberufenen, Kinder des Ein- 
berufenen auch nach ihrem Lebensalter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft 
den Anspruch, füllt für jede einzelne Familie in einer Liste nach dem anliegenden 
„Muster A die Ueberschrift sowie die Spalten 1, 2 und 3 aus, und übersendet 
“i die Liste mit der Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungs- 
verband. In der Bescheinigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Unter- 
stützungsanspruchs zu vermerken. 
Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie 
oder Geschwister des Einberufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es der Be- 
scheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder 
daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben her- 
vorgetreten ist. Wird für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder
	        
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