Besondere Beilage zu M 33 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 6. Mai 1892.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
An Stelle der Paragraphen 13 bis 15 der Aichordnung treten nachstehende
Bestimmungen:
S. 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
1. Zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen mittelst eines Hahnes
sind zwei Formen von Meßwerkzeugen zulässig:
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. Sie
enthalten mehrere oder nur eine der Maaßgrößen aus einer der beiden
folgenden Reihen:
2, 1, 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0),02, 0,01 Liter,
2, 1, %½ u¼ Liter,
und zwar bei mehr als einer Maaßgröße vom Halbliter abwärts
entweder nur solche aus der ersten oder nur aus der zweiten Reihe,
wobei zwischen den gewählten Grenzwerthen keine zulässige Zwischen-
stufe fehlen darf.
b) Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Sie enthalten mindestens
zehn gleich große Theilabschnitte, welche dem Liter, dem Zwei-, Fünf-
oder Zehnfachen, sowie der Hälfte, dem Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel,
Fünfzigstel oder Hundertstel des Liter entsprechen dürfen.
2. Als Material ist bis zum Gesammtraumgehalt von einschließlich 5 Liter
nur durchsichtiges Glas zulässig (siehe auch §. 10 Nr. 12 der Aichordnung))
darüber hinaus darf auch Eisen-, Messing= oder Kupferblech angewendet werden.
3. Die Meßwerkzeuge sollen von kreisförmigem Querschnitt sein und dürfen
sich nur nach unten verjüngen. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen etwa zur Hälfte
des Umfanges mit Schutzhüllen aus Blech u. dergl. umgeben sein.
4. Strichmarken und Bezeichnungen sollen deutlich aufgeätzt, eingeschliffen
oder in anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls nur aufgemalt sein.
Reichs-Gesetzbl. 1892.