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zeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch
Signale abuaschlteßen
(s) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu
halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§. 46 0).
C. 2.
Umgrenzung des lichten Raumes.
) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen
Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung
des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb
der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung
auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt
ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung
der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche mnerhalb der
Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen dienen, ist eine Abweichung
von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hiunsichtlich der Höhe
der obersten Stufe über das Maaß von 0)/760 Meter zulässig.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un-
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei
unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur-
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden un-
beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag
der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
(s) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung
der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um-
grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
.. 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen) beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen,
Schiebebühnen und Drehscheiben.
) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Halltestellen liegen, sind
durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen
gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich
gemacht sein.
(a2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen,
welche von ein- oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe