Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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zeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abuaschlteßen 
(s) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu 
halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§. 46 0). 
C. 2. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen 
Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung 
des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb 
der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung 
auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt 
ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung 
der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche mnerhalb der 
Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen dienen, ist eine Abweichung 
von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hiunsichtlich der Höhe 
der obersten Stufe über das Maaß von 0)/760 Meter zulässig. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei 
unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand 
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch 
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig 
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag 
der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(s) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung 
der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um- 
grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
.. 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen) beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen, 
Schiebebühnen und Drehscheiben. 
) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Halltestellen liegen, sind 
durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen 
gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich 
gemacht sein. 
(a2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, 
welche von ein- oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe 
 
	        
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