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gegen die Zungenspitze befahren werden, müssen durch Signalvorrichtungen ge-
sichert sein, und zwar darf das Fahrsignal erst erscheinen können, nachdem die
Weichen für den vorgeschriebenen Weg gestellt sind; auch müssen die Weichen in
richtiger age festgelegt sein, solange das Fahrsignal steht.
(3) Alle übrigen in den Hauptgleisen der Bahnhöfe und Haltestellen liegenden
Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der
spitz zu befahrenden Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen
Signalen verbunden sein,) welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich
machen.
(4) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahms-
weise bei vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden,
sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Ver-
riegelungsvorrichtung der Brücke dergestat in gegenseitiger Abhängigkeit stehen,
daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke
erscheinen kann.
(6) Die Hauptgleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit versenkten Gleisen
unterbrochen sein; Drehscheiben in den Hauptgleisen sind nur in besonderen Fällen
mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig.
(6) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Bahnhöfe und Halte-
stellen sind durch Signale, welche in gegenseitiger Abhängigkeit von einander
stehen, nach jeder Richtung zu sichern.
S. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn-
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn ab-
zuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche
können nach näherer Bestimmung der Landes-Polizeibehörde auch Gräben mit
Seitenaufwurf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren Schranken
in angemessener Entfernung von dem nächsten Gleise versehen sein. An Ueber-
gängen für Gußginger kann die Aufsichtsbehörde Drehkreuze oder andere in gleicher
Weise sichernde Verschlüsse zulassen.
(4) Die Schranken dürfen auch während des Oeffnens und Schließens
nicht in die Umgrenzung des lichten Raumes der Bahngleise (F. 2 () hineinreichen.
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen
werden können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit
einer Glocke versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu
läuten ist. Zugschranken in mehr als 50 Meter Entfernung von dem Stand-
orte des bedienenden Wärters sind nur bei Uebergängen mit geringem Verkehr
anzuwenden und müssen vom Standorte des Wärters aus zu übersehen sein.
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