Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 700 — 
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutz- 
vorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein. 
(3) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 
2/900 Meter muß an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht 
durch besondere Vorrichtungen das Hinauslehnen aus demselben unmöglich 
gemacht ist, ein Anschlag angebracht sein, welcher dieses Hinauslehnen verbietet. 
(() Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im 
Innern versehen sein. 
S. 15. 
Signallaternenstützen. 
) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schluß- 
wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen ver- 
sehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur 
Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt. 
(2:) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf 
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, 
während die senkrechte Mittelachse der Stützen im ersteren Falle höchstens 1/100 Meter, 
im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
G) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide 
mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 46 Millimeter oberer und 35 Milli- 
meter unterer Länge und Breite bei 76 Millimeter Höhe derselben haben und 
diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des 
Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, 
darf nicht über 250 Millimeter Breite und 280 Millimeter Höhe betragen und 
derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 140 Millimeter Breite und 
120 Millimeter Höhe haben. 
S. 16. 
Bedeckung der Güterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands gestattet sind. 
E. 17. 
Untersuchung der Wagen. 
) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie 
untersucht und als sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. 
Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme 
oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und 
Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 
30 000 Kilometer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.