Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
2/5 %⅝% (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde, 
5% (1: 200) 85 i- 
75. (1:133)860 
100% (1: 100)0 7171 
125. . (1: 80) 7700 
15% (1: 66) 66 
17 . e: 57) 60 
20% (1: 500 55555 
2286. (1: 44) 00„ 
25% (1: 40) 45 , 
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit 
einem Halbmesser von: 
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
900 - 85 " " " - 
soo s80 
700 75 
600 - 70 - ". - - / 
500 658 „ 
400 - 60 - - - ". / 
300 55s 
256 50 
200 
180. 40 
e) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vorstehend auf— 
geführten liegen, gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht 
kommenden Geschwindigkeitszahlen; 
d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere 
der nach a und b sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zu- 
lässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen. 
G) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den 
krummen Strang einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder 
verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Dreh- 
brücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht 
befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen 
Zuggattungen besonders festzusetzen. 
6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran 
fährt, darf die Fahrgeschwindigkeit * . Kilometer in der Stunde nicht über- 
steigen (S. 240). 
(:) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine 
führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 
25 Kilometer in der Stunde fahren (F. 2240.
	        
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