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a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
2/5 %⅝% (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde,
5% (1: 200) 85 i-
75. (1:133)860
100% (1: 100)0 7171
125. . (1: 80) 7700
15% (1: 66) 66
17 . e: 57) 60
20% (1: 500 55555
2286. (1: 44) 00„
25% (1: 40) 45 ,
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit
einem Halbmesser von:
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
900 - 85 " " " -
soo s80
700 75
600 - 70 - ". - - /
500 658 „
400 - 60 - - - ". /
300 55s
256 50
200
180. 40
e) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vorstehend auf—
geführten liegen, gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht
kommenden Geschwindigkeitszahlen;
d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere
der nach a und b sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zu-
lässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen.
G) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den
krummen Strang einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder
verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Dreh-
brücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht
befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen
Zuggattungen besonders festzusetzen.
6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran
fährt, darf die Fahrgeschwindigkeit * . Kilometer in der Stunde nicht über-
steigen (S. 240).
(:) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine
führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von
25 Kilometer in der Stunde fahren (F. 2240.