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(s) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach F. 13 erforder-
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird und eine Zugleine
entsprechend der Bestimmung im F. 48% angebracht ist. Wird eine Zugleine
nicht angebracht, so darf der Zug mit höchstens 45 Kilometer Geschwindigkeit
weiter fahren.
(6) Die festgesetzten Fahrzeiten sind den Neigungs= und Krümmungs.=
verhältnissen der Strecke entsprechend zu verwenden.
(no) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß.
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen
angemessenen Weise ermäßigt werden.
S# 27.
Ueberfahren von Bahnkreuzungen.
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von
den Zügen erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum
Stillstand gebracht sind und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen
Auftrag das Fahrsignal gegeben ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt
es, wenn mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung
des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn
auferlegt wird.
S 28.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. ·
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr
als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Punaande befinden. Außerdem
müssen die Wagen so beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als auch mit
dem Tender so fest sich verkuppeln lassen, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern
etwas angespannt sind.
S. 29.
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen.
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die
schnellfahrenden Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den
Vorrang vor den anderen Lügen.
.30.
Beförderung von Zun mit Personenzügen.
)Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter
folgenden Bedingungen zulässig: *
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Ab-
schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung