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V.
Bahnpolizeibeamte.
S. 66.
Benennung.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen,
welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
2. Betriebsinspektoren und Bauinspektoren,
3. Baumeister und Ingenieure,
4. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
5. Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,
6. Rangirmeister,
7. Bahnmeister,
8. Haltestellenaufseher und Weichensteller,
9. Haltepunktwärter und Bahnwärter,
10. Zugführer,
11. Packmeister,
12. Schaffner,
13. Wagenwärter und Bremser,
14. Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor-
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
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Dienstanweisung.
Allen im F. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen-
bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienst-
verhältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen.
S. 68.
Befähigung.
y)Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben
können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften
besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten
Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen.
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