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(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für
Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung
keine Anwendung.
". 69.
Pflichten gegen das Publikum. Dersonalakten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere
jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene
Strafen zu ahnden.
(s) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher
Verrichtungen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
G. 70.
1 Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen An-
lagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
G. 71.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf
deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Aus-
übung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
VI.
Aufsichtsbehörden.
. 72.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-
Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen