Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

VI.  Els.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.  367

scheidung  stattfindet,  zu  entscheiden  oder  die  Entscheidung  des  Statthalters!)
herbeizuführen.
Es  liegt  ihm  ob,  für  die  Aufstellung  des  jährlich  im  Wege  der  Gesetzgebung
  festzustellenden  Etats  für  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landes
zu  sorgen  und  denselben  vor  Beginn  des  Etatsjahres  dem  Statthaltert)
vorzulegen  ).
§.  6.  Zur  unmittelbaren  Verwaltung  werden  dem  Ministerium!)
überwiesen  :
1.  alle  nicht  dem  Statthalteri)  vorbehaltenen  Angelegenheiten,
welche  mehrere  Bezirke  betreffen  und  eine  örtliche  Trennung  nach
Grenzen  der  Bezirke  nicht  zulassen;

2.  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  für  mehrere  Bezirke  bestimmt  sind;

3.  die  Strombauten  des  Rheines  und  der  Mosel,  sowie  der  Schifffahrts-Kanäle,
  soweit  letztere  nicht  durch  den  Statthaltert)  den
Bezirksbehörden  zugewiesen  werden?);

4.  alle  Angelegenheiten,  welche  das  Ressort  oder  das  Interesse  der
Militär=  und  Civilbehörden  gemeinsam  betreffen  und  militärischer
Seits  zur  Kompetenz  des  kommandirenden  Generals  gehörens).

Außerdem  können  ihm  durch  den  Statthalteri)  die  Befugnisse  ganz
oder  theilweise  übertragen  werden,  welche  nach  den  in  Geltung  stehenden
französischen  Gesetzen  von  den  Ministerien  auszuüben  waren.

S.  7.  Dem  Oberpräsidenten  wird  die  erforderliche  Anzahl  von
Räthen  und  Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen
Anweisungen  führent).

§.  S.  [Kaiserlicher  Rath.]  Zur  Wahrnehmung  der  durch  die
Gesetze  dem  Staatsrath  zugewiesenen  Verrichtungen,  soweit  dieselben  die
Rekurse  gegen  Entscheidungen  der  Bezirksräthe  (§.  13)  in  streitigen  Sachen
betreffen,  bilden  zehn  durch  Kaiserliche  Verordnung  ernannte  Mitglieder
  des  Ministeriums')  ein  Kollegium  mit  dem  Namen  „HKaiserlicher
Nath  in  Elsaß-Lothringen“.

An  den  Entscheidungen  müssen  mindestens  fünf  Stimmende  Theil
nehmen.

Die  Entscheidungen  sind  endgültig.

3)  Der  Etat  wird  vom  Statthalter
festgestellt  u.  gelangt  mit  Ermächtigung
des  Kaisers  durch  den  Bundesrath  an
den  Landesausschuß  zur  Ertheilung  der
Zustimmung  Nr.  4  §  1  d.  W.

4)  Bergwesen  Nr.  5  Anl.  B  Anm.  4.

5)  Die  Wasserbauverwaltung  umfaßt
die  Schifffahrt,  Flößerei  u.  das  Wasserbauwesen
  an  schiffbaren  Flüssen  u.  Kanälen
  u.  steht  unter  der  Abth.  des  Innern

8  16,  während  die  Meliorationsverwaltung
  der  Finanzabtheilung  untersteht.

6)  In  Ersatzangelegenheiten  bildet  das
Ministerium,  Abth.  des  Innern  mit  den
kommandirenden  Generalen  die  zweite
Instanz  Wehr  O.  (Nr.  I  2  Anm.  132)
8  23  Abs.  3w  u.  der  Statthalter  mit  dem
preußischen  Kriegsminister  die  Ministerialinstanz
  das.  §  22  Abs.  2w.

)  Nr.  5  §  11  d.  W.