Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

16. 
17. 
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für den Stations= und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Ver- 
ordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie der Vorschriften über die zoll- 
sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, 
Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Halltestellen, 
dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste. 
X. 
Hahnmeister: 
Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem 
Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung, 
. besondere Fachkenntnisse, namentlich 
a) Derechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner 
heile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Ge- 
wölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, 
des Cylinders, des Kegels und der Kugel,) sowie der Oberfläche der- 
selben (ohne Beweisführung), 
Ic) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer= und Zimmermaterialien und der 
Kkörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände, und 
d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und 
der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen 
und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung 
und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von Weichen; 
der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke, 
e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie 
einfache Flächen= und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen, 
. Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften 
zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für die Unter- 
haltung der elektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen für die 
Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeits- 
züge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und 
das Verhalten bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, 
Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung 
von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß 
der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien, 
Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, 
insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale 
zu geben,
	        
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