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(Nr. 2046.) Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der
Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892.
G. der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
vom 30. November 1885 die nachstehenden
shormen
für den
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands.
I.
Bau der Eisenbahnen.
S. 1.
Bauentwurf.
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin
mit einem zweiten Gleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen
Anlagen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu
halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein-
und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die
sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krüm-
mungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene
Rücksicht zu nehmen.
(s) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un-
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei un-
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur-
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des GEeises hervortretenden unbeweg-
lichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 117