Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr. 2046.) Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der 
Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892. 
G. der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle 
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
vom 30. November 1885 die nachstehenden 
shormen 
für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. 
  
I. 
Bau der Eisenbahnen. 
S. 1. 
Bauentwurf. 
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin 
mit einem zweiten Gleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der 
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen 
Anlagen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu 
halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein- 
und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die 
sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krüm- 
mungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene 
Rücksicht zu nehmen. 
(s) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei un- 
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand 
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch 
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig 
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des GEeises hervortretenden unbeweg- 
lichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der 
Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 117
	        
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