Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die ange— 
gebenen Breitenmaaße je nach Länge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend 
einzuschränken. Hierbei ist der Krümmungshalbmesser von 180 Meter zur Grund- 
lage zu nehmen. 
(s) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie 
Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (2) 
beschriebenen Umgrenzung verbleiben. Es können jedoch für bewegliche Theile 
Ausnahmen seitens der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts zugelassen werden. 
(6) Die nach außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei 
der Stellung der Wagen im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des 
lichten Raumes verbleiben. 
(7) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von 
den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen 
nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar: 
à) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
1. die durch den Radreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer, 
Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 50 Millimeter über Schienen- 
oberkante; 
2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter 
über Schienenoberkante, 
b) bei Lokomotiven außerdem: 
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, 
wie Kurbel= und Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter 
über Schienenoberkante; 
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienen- 
oberkante. « 
(8)Vonderseitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im 
Absatz (7) dieses Paragraphen unter a und b gedachten Theile mindestens 
50 Millimeter entfernt bleiben. 
G. 24. 
Lokomotiven- und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen 
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit 
festen Achsen höchstens zu 4,/5800 Meter anzunehmen. 
* 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf 
nicht mehr als 2/750 Meter betragen.
	        
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