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(2) Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die ange—
gebenen Breitenmaaße je nach Länge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend
einzuschränken. Hierbei ist der Krümmungshalbmesser von 180 Meter zur Grund-
lage zu nehmen.
(s) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie
Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (2)
beschriebenen Umgrenzung verbleiben. Es können jedoch für bewegliche Theile
Ausnahmen seitens der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts zugelassen werden.
(6) Die nach außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei
der Stellung der Wagen im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des
lichten Raumes verbleiben.
(7) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von
den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen
nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar:
à) bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
1. die durch den Radreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer,
Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 50 Millimeter über Schienen-
oberkante;
2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter
über Schienenoberkante,
b) bei Lokomotiven außerdem:
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile,
wie Kurbel= und Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter
über Schienenoberkante;
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienen-
oberkante. «
(8)Vonderseitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im
Absatz (7) dieses Paragraphen unter a und b gedachten Theile mindestens
50 Millimeter entfernt bleiben.
G. 24.
Lokomotiven- und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit
festen Achsen höchstens zu 4,/5800 Meter anzunehmen.
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Tender.
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf
nicht mehr als 2/750 Meter betragen.